§ 22p KWG

Als Kreditwesengesetz (KWG) wird in Deutschland das Gesetz über das Kreditwesen bezeichnet.

Die Regelungen des KWG beziehen sich auf Institute und Institutsgruppen. Institute im Sinne des KWG sind Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute.

Hauptzwecke des KWG sind:

– die Sicherung und Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Kreditwirtschaft
– der Schutz der Gläubiger von Kreditinstituten vor Verlust ihrer Einlagen.

Quelle: Wikipedia

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Damit wäre auch das geklärt. Vielen Dank an SPAM

Mit schelmischen Grüßen,
Wladimir Simonov

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