Bei Lebensrettung vom Auto erfasst worden – welche Versicherungen leisten?

Heute früh habe ich eine schockierende Meldung gelesen:

20130908-120656.jpg

Quelle & weitere Informationen: BR

Besonders interessiert den geneigten Blog-Leser natürlich, welche Versicherungen bei so einem haarsträubenden Schadensfall leisten.

1. Kfz-Haftpflicht: Diese leistet, wenn den Fahrer ein Verschulden trifft. Konkret heißt es in den Versicherungsbedingungen: “…Schadenersatzansprüche aufgrund von Haftpflichtbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des Straßenverkehrsgesetzes oder aufgrund anderer gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts…” – das trifft in diesem Fall eher nicht zu.

2. Unfallversicherung
A) Gesetzliche

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 13 lit. a SGB VII leistet die gesetzliche Unfallversicherung auch für “…Personen, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten…” – die Leistungen umfassen dabei u.a. Kosten für Heilbehandlung, Pflege oder Wiedereingliederung sowie Verletztengeld & Rente bei Erwerbsminderung oder Tod an die Hinterbliebenen.

B) Private

Was ein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen ist, lernt man als angehender Versicherungskaufmann in der Berufsschule mit der Eselsbrücke P-A-U-K-E: Unfall ist ein plötzlich von aussen unfreiwillig auf den Körper wirkendes Ereignis. Wenn auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht zutrifft, dann ist es eben kein versicherter Unfall. Nun kann man die Hilfe im o.g. Fall als eine bewusste Begebung in Gefahr sowie den Unfall als eine freiwillig in Kauf genommene Folge daraus sehen, was die meisten Versicherer dazu bewegen wird eine Regulierung abzulehnen. Außer, der Versicherer regelt das positiv durch einen Einschluss wie zB “…Unfallbegriff (zu § 1 Nr. 1) – Als „unfreiwillig“ erlitten sehen wir eine Gesundheitsschädigung auch an, wenn die versicherte Person bei rechtmäßiger Verteidigung oder bei der Bemühung zur Rettung von Menschen, Tieren oder Sachen Gesundheitsschäden bewusst in Kauf nimmt.”

3. Berufsunfähigkeit

In den gängigen BU-Policen ist ein Ausschluss dahingehend nicht geregelt, die Versicherungen sollten also leisten – sofern natürlich durch die Verletzung dauerhaft mindestens
50% Berufsunfähigkeit erreicht werden.

4. Pflege

Sowohl bei der gesetzlichen als auch privaten Pflegeversicherung bestehen dahingehend keine Ausschlüsse.

5. Lebensversicherung

Auch bei einer (Risiko-)Lebensversicherung wäre ein Tod bei Hilfeleistung/Rettung ebenfalls mitversichert. Was die wenigsten wissen: Selbst bei Selbstmord leistet die Lebensversicherung – allerdings erst nach einer Vertragslaufzeit von 3 (bei manchen Gesellschaft auch 2) Jahren…

Ich wünsche dem Helfer jedenfalls alles Gute und eine schnelle Genesung!!

Mit besten Empfehlungen,
Wladimir Simonov

Comments 2

  1. Die im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung aufgeführten Informationen sind so leider nicht ganz richtig beziehungsweise ungenau.

    Der Rechtsbegriff „Erwerbsminderung“ ist ein Begriff, der ausschließlich auf das Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung beschränkt ist. Eine Rente wegen Erwerbsminderung ist daher eine Leistung der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Anspruch besteht, unabhängig von der Ursache der Erwerbsminderung, wenn die Voraussetzungen des §43 SGB VI erfüllt sind.

    In der gesetzlichen Unfallversicherung gibt es den Begriff der Erwerbsminderung so nicht. Hier spricht man von „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ (MdE). Diese kann unabhängig von Erwerbsminderung bestehen und vice versa.

    Hat eine Person also die Versicherung für einen Anspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung erfüllt, nämlich unter anderem den Versicherungsschutz als Ersthelfer und eine MdE von wenigstens 20, hat sie Anspruch auf Verletztenrente bzw. die Hinterbliebenen Anspruch auf Hinterbliebenenrente. (vgl §56 ff. SGB VII).

    1. Post
      Author

Was meinen Sie dazu?